- Abgetretene Forderung
- Abmahnung
- Abschlagszahlung
- Abschreibung
- Absonderungsrecht
- Abtretung
- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
- Arrest
- Aufrechnung
- Aufsicht
- Auftrag
- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
- Basiszinssatz
- Besitz
- Beweislast
- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
- Bürgschaft
- Eidesstattliche Versicherung
- Eigentum
- Eigentumsvorbehalt
- Einspruch
- Einzelwertberichtigung (EWB)
- Erfolglosigkeit
- Erfolgshonorar
- Erfolgsprovision
- Erfüllung
- Genehmigung
- Gerichtskostengesetz
- Gerichtsvollzieher
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- Geschäftsbedingungen
- Geschäftsfähigkeit
- Gesellschaftsrecht
- Gesetzwidrigkeit
- Gläubiger
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- Grundbuchamt (GBA)
- Grundschuld
- Klageverfahren
- Klausel
- Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
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- Kontenpfändung
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- Pfandgläubiger
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- Pfandrecht
- Pfändung
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- Prozessfähigkeit
- Prozessrecht
- Ratenzahlungsvereinbarung
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Rechtsbehelf
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- Rechtshängigkeit
- Rechtskraft
- Rechtsmittel
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- Schuldanerkenntnis
- Schuldenbereinigung
- Schuldnerverzeichnis
- Schuldnerverzug
- Schuldrecht
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
- Schuldübernahme
- Scoring
- Selbstschuldnerische Bürgschaft
- Sicherungshypothek
- Sicherungsübereignung
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- Strafrecht
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- Streitverkündung
- Stundung
- Ueberschuldung
- Ueberwachungsverfahren
- Unpfändbarkeit
- Unterwerfungsklausel
- Unwirksamkeit
- Urkundenprozess
- Verbraucherkredit
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- Versäumnisurteil
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Verwirkung
- Verzug
- Vollmacht
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Vollstreckungsbescheid
- Vollstreckungsgericht
- Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Abgetretene Forderung
Die Abtretung ermöglicht es dem Gläubiger, eine ihm zustehende Forderung auf eine andere Person zu übertragen. Es muss sich nicht notwendig um eine bereits bestehende Forderung handeln, es können auch künftige Forderungen abgetreten werden. Für eine wirksame Abtretung ist ein entsprechender Vertrag zwischen dem Abtretenden und dem zukünftigen Gläubiger notwendig. Dieser Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden, da kein Formzwang besteht. Aus Gründen der Beweisbarkeit ist jedoch ein schriftlicher Vertrag empfehlenswert. Es bedarf grundsätzlich keiner Zustimmung des Zahlungspflichtigen, es sei denn, zwischen Zahlungspflichtigem und Gläubiger besteht eine anders lautende Vereinbarung oder eine gesetzliche Regelung steht der Wirksamkeit entgegen, wie z. B. bei nicht pfändbaren Forderungen
Abtretung
Anfechtung
Die Abtretung ermöglicht es dem Gläubiger, eine ihm zustehende Forderung auf eine andere Person zu übertragen. Es muss sich nicht notwendig um eine bereits bestehende Forderung handeln, es können auch künftige Forderungen abgetreten werden. Für eine wirksame Abtretung ist ein entsprechender Vertrag zwischen dem Abtretenden und dem zukünftigen Gläubiger notwendig. Dieser Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden, da kein Formzwang besteht. Aus Gründen der Beweisbarkeit ist jedoch ein schriftlicher Vertrag empfehlenswert. Es bedarf grundsätzlich keiner Zustimmung des Zahlungspflichtigen, es sei denn, zwischen Zahlungspflichtigem und Gläubiger besteht eine anders lautende Vereinbarung oder eine gesetzliche Regelung steht der Wirksamkeit entgegen, wie z. B. bei nicht pfändbaren Forderungen
Abtretung
Anfechtung









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