- Abgetretene Forderung
- Abmahnung
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- Abschreibung
- Absonderungsrecht
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- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
- Arrest
- Aufrechnung
- Aufsicht
- Auftrag
- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
- Basiszinssatz
- Besitz
- Beweislast
- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
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- Eidesstattliche Versicherung
- Eigentum
- Eigentumsvorbehalt
- Einspruch
- Einzelwertberichtigung (EWB)
- Erfolglosigkeit
- Erfolgshonorar
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- Genehmigung
- Gerichtskostengesetz
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- Geschäftsbedingungen
- Geschäftsfähigkeit
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- Gesetzwidrigkeit
- Gläubiger
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- Grundbuchamt (GBA)
- Grundschuld
- Klageverfahren
- Klausel
- Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
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- Kontenpfändung
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- Parteifähigkeit
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- Pfandhaftung
- Pfandrecht
- Pfändung
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
- Prozessfähigkeit
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- Ratenzahlungsvereinbarung
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Rechtsbehelf
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- Rechtskraft
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- Rechtsnachfolgeklausel
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- Risikobegrenzungsgesetz
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- Schuldnerverzeichnis
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- Schuldrecht
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
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- Unterwerfungsklausel
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- Verwirkung
- Verzug
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- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Abschreibung
Als Abschreibung wird der Wertverlust von Unternehmensvermögen (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) bezeichnet. Die Abschreibung wird meist aus betriebswirtschaftlicher Sicht ermittelt und unter Beachtung handels- und steuerrechtlicher Besonderheiten als Aufwand in der Gewinnermittlung für die laufende Bilanzierungsperiode berücksichtigt. Uneinbringliche Forderungen führen beim Gläubiger zu einer Gewinnminderung und werden als Verlust abgeschrieben.
Als Abschreibung wird der Wertverlust von Unternehmensvermögen (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) bezeichnet. Die Abschreibung wird meist aus betriebswirtschaftlicher Sicht ermittelt und unter Beachtung handels- und steuerrechtlicher Besonderheiten als Aufwand in der Gewinnermittlung für die laufende Bilanzierungsperiode berücksichtigt. Uneinbringliche Forderungen führen beim Gläubiger zu einer Gewinnminderung und werden als Verlust abgeschrieben.









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