Abgetretene Forderung
Abmahnung
Abschlagszahlung
Abschreibung
Absonderungsrecht
Abtretung
Abwehrkosten
Anfechtung
Angebot
Annahme
Anspruch
Anwaltszwang
Arbeitseinkommen
Arrest
Aufrechnung
Aufsicht
Auftrag
Auskunft
Aussonderungsrecht
Automatisiertes Mahnverfahren
Basiszinssatz
Besitz
Beweislast
Bonitätsprüfung
Bundesgerichtshof
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
Bürgschaft
Darlehen
Datenschutz
Debitor
Delkredere
Drittschuldner
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Eigentum
Eigentumsvorbehalt
Einspruch
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Erfolglosigkeit
Erfolgshonorar
Erfolgsprovision
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Geschäftsfähigkeit
Gesellschaftsrecht
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Gläubiger
Globalzession
Grundbuchamt (GBA)
Grundschuld
Haftbefehl
Haftung
Haftungsausschluss
Hinterlegung
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Insolvenzplan
Insolvenztabelle
Insolvenzverfahren
Insolvenzverschleppung
Insolvenzverwalter
Instanz
Juristische Person
Klageverfahren
Klausel
Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
Konkurs
Kontenpfändung
Kontoführungskosten
Kostenerstattung
Kreditor
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Mahnbescheid
Mahngericht
Mahnung
Mahnverfahren
Materielles Recht
Mitbürgschaft
Nachlass
Natürliche Person
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Oeffentliches Recht
Parteifähigkeit
Partnerschaft
Pfandgläubiger
Pfandhaftung
Pfandrecht
Pfändung
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
Prozessfähigkeit
Prozessrecht
Ratenzahlungsvereinbarung
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Rechtsbehelf
Rechtsfähigkeit
Rechtsgeschäft
Rechtshängigkeit
Rechtskraft
Rechtsmittel
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Schaden
Schadensersatz
Schadensminderungspflicht
SCHUFA
Schuldanerkenntnis
Schuldenbereinigung
Schuldnerverzeichnis
Schuldnerverzug
Schuldrecht
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
Schuldübernahme
Scoring
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Sicherungshypothek
Sicherungsübereignung
Sittenwidrigkeit
Strafrecht
Streitverfahren
Streitverkündung
Stundung
Taschenpfändung
Titel
Ueberschuldung
Ueberwachungsverfahren
Unpfändbarkeit
Unterwerfungsklausel
Unwirksamkeit
Urkundenprozess
Verbraucherkredit
Vergleich
Verjährung
Versäumnisurteil
Verschwiegenheitsverpflichtung
Verwirkung
Verzug
Vollmacht
Vollstreckbare Ausfertigung
Vollstreckungsbescheid
Vollstreckungsgericht
Vollstreckungsorgane
Vollstreckungsschutz
Vollstreckungstitel
Vollziehung
Wertberichtigung
Widerruf
Widerspruch
Willenserklärung
Zahlung
Zahlungsform
Zedent
Zessionar
Zinsen
Zivilrecht
Zustellung
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Anfechtung

Die Anfechtung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die sich gegen Rechtsgeschäfte richtet, die auf Irrtum, arglistiger Täuschung und/oder Drohung beruhen. Sie gilt aber auch gegen solche Rechtsgeschäfte, die im Falle der Insolvenz oder der drohenden Zwangsvollstreckung zur Gläubigerbenachteiligung abgeschlossen werden.

Die Irrtumsanfechtung ist nicht befristet, aber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zu erklären. Wird sie schriftlich unter Abwesenden abgegeben, ist die Absendung maßgeblich. Die Anfechtung wegen Irrtums kann zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn der Irrtum vom Anfechtenden verschuldet ist oder die Anfechtung wegen Arglist und Täuschung innerhalb eines Jahres nach Kenntnis erfolgt. Die Anfechtung im Falle von drohender Zwangsvollstreckung und Insolvenz unterliegt unterschiedlichen Fristen, die vor Erklärung der Anfechtung sorgfältig und rechtskundig geprüft werden müssen - auch wegen der Gefahr von beispielsweise Abwehrkosten.

Anfechtungsgründe können sein:

  • Erklärungsirrtum (irrtümliche Falschformulierung).
  • Inhaltsirrtum (das, was für den Erklärungsempfänger objektiv erklärt ist, ist subjektiv vom Erklärenden nicht gewollt).
  • Übermittlungsirrtum (es wird die falsche Person irrtümlich rechtsgeschäftlich angesprochen).
  • Irrtum über wesentliche Eigenschaften (es muss auch hier eine Abweichung des Erklärungsinhaltes von dem gewollten Inhalt vorliegen, nicht aber ein sog. Motivirrtum über den eigentlichen Grund einer Erklärung, der nicht zur Anfechtung berechtigt).
  • Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung (die abgegebene Erklärung muss auf solchen Umständen zweifelsfrei beruhen).
  • Sonderfall der Irrtumsanfechtung, (der aber nicht der Anfechtung, sondern nur der Berufung auf die Unwirksamkeit einer vergleichsweisen Regelung abzielt), liegt dann vor, wenn alle Parteien eines Rechtsgeschäftes von einer falschen Tatsachenvoraussetzung ausgegangen sind. Ein tatbestandsähnliches Rechtsinstitut ist der sog. Fortfall der Geschäftsgrundlage, der dann vorliegt, wenn die Beteiligten von einer zukünftigen tatsächlichen Entwicklung ausgehen, die dann nicht eintritt. Die Rechtsfolge ist in diesem Fall: Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes, oder aber im minderschweren Fall Anpassung des Rechtsgeschäftsinhaltes an die veränderte Geschäftsgrundlage; die Beteiligten können sich aber dann nicht auf Fortfall und Anpassung berufen, wenn das als Risiko voraussehbar war.
Bei der Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln spricht man auch von Anfechtung der angegriffenen Entscheidung. Hier sind insbesondere in den einzelnen Verfahrensarten Formen und Fristen zu beachten.

Insolvenzverfahren
Instanz
Rechtsbehelf
Rechtsmittel
Schuldanerkenntnis