- Abgetretene Forderung
- Abmahnung
- Abschlagszahlung
- Abschreibung
- Absonderungsrecht
- Abtretung
- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
- Arrest
- Aufrechnung
- Aufsicht
- Auftrag
- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
- Basiszinssatz
- Besitz
- Beweislast
- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
- Bürgschaft
- Eidesstattliche Versicherung
- Eigentum
- Eigentumsvorbehalt
- Einspruch
- Einzelwertberichtigung (EWB)
- Erfolglosigkeit
- Erfolgshonorar
- Erfolgsprovision
- Erfüllung
- Genehmigung
- Gerichtskostengesetz
- Gerichtsvollzieher
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- Geschäftsbedingungen
- Geschäftsfähigkeit
- Gesellschaftsrecht
- Gesetzwidrigkeit
- Gläubiger
- Globalzession
- Grundbuchamt (GBA)
- Grundschuld
- Klageverfahren
- Klausel
- Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
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- Parteifähigkeit
- Partnerschaft
- Pfandgläubiger
- Pfandhaftung
- Pfandrecht
- Pfändung
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
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- Prozessrecht
- Ratenzahlungsvereinbarung
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Rechtsbehelf
- Rechtsfähigkeit
- Rechtsgeschäft
- Rechtshängigkeit
- Rechtskraft
- Rechtsmittel
- Rechtsnachfolgeklausel
- Restforderung
- Risikobegrenzungsgesetz
- Rückstellungen
- Schaden
- Schadensersatz
- Schadensminderungspflicht
- SCHUFA
- Schuldanerkenntnis
- Schuldenbereinigung
- Schuldnerverzeichnis
- Schuldnerverzug
- Schuldrecht
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
- Schuldübernahme
- Scoring
- Selbstschuldnerische Bürgschaft
- Sicherungshypothek
- Sicherungsübereignung
- Sittenwidrigkeit
- Strafrecht
- Streitverfahren
- Streitverkündung
- Stundung
- Ueberschuldung
- Ueberwachungsverfahren
- Unpfändbarkeit
- Unterwerfungsklausel
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- Urkundenprozess
- Verbraucherkredit
- Vergleich
- Verjährung
- Versäumnisurteil
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Verwirkung
- Verzug
- Vollmacht
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Vollstreckungsbescheid
- Vollstreckungsgericht
- Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Anfechtung
Die Anfechtung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die sich gegen Rechtsgeschäfte richtet, die auf Irrtum, arglistiger Täuschung und/oder Drohung beruhen. Sie gilt aber auch gegen solche Rechtsgeschäfte, die im Falle der Insolvenz oder der drohenden Zwangsvollstreckung zur Gläubigerbenachteiligung abgeschlossen werden.
Die Irrtumsanfechtung ist nicht befristet, aber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zu erklären. Wird sie schriftlich unter Abwesenden abgegeben, ist die Absendung maßgeblich. Die Anfechtung wegen Irrtums kann zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn der Irrtum vom Anfechtenden verschuldet ist oder die Anfechtung wegen Arglist und Täuschung innerhalb eines Jahres nach Kenntnis erfolgt. Die Anfechtung im Falle von drohender Zwangsvollstreckung und Insolvenz unterliegt unterschiedlichen Fristen, die vor Erklärung der Anfechtung sorgfältig und rechtskundig geprüft werden müssen - auch wegen der Gefahr von beispielsweise Abwehrkosten.
Anfechtungsgründe können sein:
Insolvenzverfahren
Instanz
Rechtsbehelf
Rechtsmittel
Schuldanerkenntnis
Die Anfechtung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die sich gegen Rechtsgeschäfte richtet, die auf Irrtum, arglistiger Täuschung und/oder Drohung beruhen. Sie gilt aber auch gegen solche Rechtsgeschäfte, die im Falle der Insolvenz oder der drohenden Zwangsvollstreckung zur Gläubigerbenachteiligung abgeschlossen werden.
Die Irrtumsanfechtung ist nicht befristet, aber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zu erklären. Wird sie schriftlich unter Abwesenden abgegeben, ist die Absendung maßgeblich. Die Anfechtung wegen Irrtums kann zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn der Irrtum vom Anfechtenden verschuldet ist oder die Anfechtung wegen Arglist und Täuschung innerhalb eines Jahres nach Kenntnis erfolgt. Die Anfechtung im Falle von drohender Zwangsvollstreckung und Insolvenz unterliegt unterschiedlichen Fristen, die vor Erklärung der Anfechtung sorgfältig und rechtskundig geprüft werden müssen - auch wegen der Gefahr von beispielsweise Abwehrkosten.
Anfechtungsgründe können sein:
- Erklärungsirrtum (irrtümliche Falschformulierung).
- Inhaltsirrtum (das, was für den Erklärungsempfänger objektiv erklärt ist, ist subjektiv vom Erklärenden nicht gewollt).
- Übermittlungsirrtum (es wird die falsche Person irrtümlich rechtsgeschäftlich angesprochen).
- Irrtum über wesentliche Eigenschaften (es muss auch hier eine Abweichung des Erklärungsinhaltes von dem gewollten Inhalt vorliegen, nicht aber ein sog. Motivirrtum über den eigentlichen Grund einer Erklärung, der nicht zur Anfechtung berechtigt).
- Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung (die abgegebene Erklärung muss auf solchen Umständen zweifelsfrei beruhen).
- Sonderfall der Irrtumsanfechtung, (der aber nicht der Anfechtung, sondern nur der Berufung auf die Unwirksamkeit einer vergleichsweisen Regelung abzielt), liegt dann vor, wenn alle Parteien eines Rechtsgeschäftes von einer falschen Tatsachenvoraussetzung ausgegangen sind. Ein tatbestandsähnliches Rechtsinstitut ist der sog. Fortfall der Geschäftsgrundlage, der dann vorliegt, wenn die Beteiligten von einer zukünftigen tatsächlichen Entwicklung ausgehen, die dann nicht eintritt. Die Rechtsfolge ist in diesem Fall: Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes, oder aber im minderschweren Fall Anpassung des Rechtsgeschäftsinhaltes an die veränderte Geschäftsgrundlage; die Beteiligten können sich aber dann nicht auf Fortfall und Anpassung berufen, wenn das als Risiko voraussehbar war.
Insolvenzverfahren
Instanz
Rechtsbehelf
Rechtsmittel
Schuldanerkenntnis









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