- Abgetretene Forderung
- Abmahnung
- Abschlagszahlung
- Abschreibung
- Absonderungsrecht
- Abtretung
- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
- Arrest
- Aufrechnung
- Aufsicht
- Auftrag
- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
- Basiszinssatz
- Besitz
- Beweislast
- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
- Bürgschaft
- Eidesstattliche Versicherung
- Eigentum
- Eigentumsvorbehalt
- Einspruch
- Einzelwertberichtigung (EWB)
- Erfolglosigkeit
- Erfolgshonorar
- Erfolgsprovision
- Erfüllung
- Genehmigung
- Gerichtskostengesetz
- Gerichtsvollzieher
- Gesamtschuldner
- Geschäftsbedingungen
- Geschäftsfähigkeit
- Gesellschaftsrecht
- Gesetzwidrigkeit
- Gläubiger
- Globalzession
- Grundbuchamt (GBA)
- Grundschuld
- Klageverfahren
- Klausel
- Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
- Konkurs
- Kontenpfändung
- Kontoführungskosten
- Kostenerstattung
- Kreditor
- Parteifähigkeit
- Partnerschaft
- Pfandgläubiger
- Pfandhaftung
- Pfandrecht
- Pfändung
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
- Prozessfähigkeit
- Prozessrecht
- Ratenzahlungsvereinbarung
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Rechtsbehelf
- Rechtsfähigkeit
- Rechtsgeschäft
- Rechtshängigkeit
- Rechtskraft
- Rechtsmittel
- Rechtsnachfolgeklausel
- Restforderung
- Risikobegrenzungsgesetz
- Rückstellungen
- Schaden
- Schadensersatz
- Schadensminderungspflicht
- SCHUFA
- Schuldanerkenntnis
- Schuldenbereinigung
- Schuldnerverzeichnis
- Schuldnerverzug
- Schuldrecht
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
- Schuldübernahme
- Scoring
- Selbstschuldnerische Bürgschaft
- Sicherungshypothek
- Sicherungsübereignung
- Sittenwidrigkeit
- Strafrecht
- Streitverfahren
- Streitverkündung
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- Ueberschuldung
- Ueberwachungsverfahren
- Unpfändbarkeit
- Unterwerfungsklausel
- Unwirksamkeit
- Urkundenprozess
- Verbraucherkredit
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- Verjährung
- Versäumnisurteil
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Verwirkung
- Verzug
- Vollmacht
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Vollstreckungsbescheid
- Vollstreckungsgericht
- Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Arbeitseinkommen
Das Arbeitseinkommen ist bis auf Freibeträge pfändbar und ist zudem abhängig von der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen. Das gilt auch für die eingehenden Guthaben aus Arbeitseinkommen auf Bankkonten, bei denen allerdings der pfändungsfreie Betrag festgelegt werden muss. Bei besonderen sozialen Verhältnissen ist die Erhöhung der Freibeträge auf Antrag möglich.
Die Pfändung erfolgt durch Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfüB), den das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) gegen den Zahlungspflichtigen durch Zustellung an ihn und den Drittschuldner (Zahlungspflichtige als Gläubiger des ursprünglich Zahlungspflichtigen) geltend macht. Der Arbeitgeber muss den pfändbaren Anteil an den Gläubiger abführen. Früher erfolgte wirksame Forderungsabtretungen des Arbeitnehmers gehen in der Regel der Wirkung des PfüB´s vor.
Zur Beschleunigung kann der Gläubiger selbst ein Vorläufiges Zahlungsverbot (nach Formular) bei dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Zustellung bringen, das drei Wochen seine Wirksamkeit entfaltet, so dass der Pfüb rückwirkend auf die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes wirksam wird.
Drittschuldner
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
Vollstreckungsgericht
Zwangsvollstreckung
Das Arbeitseinkommen ist bis auf Freibeträge pfändbar und ist zudem abhängig von der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen. Das gilt auch für die eingehenden Guthaben aus Arbeitseinkommen auf Bankkonten, bei denen allerdings der pfändungsfreie Betrag festgelegt werden muss. Bei besonderen sozialen Verhältnissen ist die Erhöhung der Freibeträge auf Antrag möglich.
Die Pfändung erfolgt durch Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfüB), den das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) gegen den Zahlungspflichtigen durch Zustellung an ihn und den Drittschuldner (Zahlungspflichtige als Gläubiger des ursprünglich Zahlungspflichtigen) geltend macht. Der Arbeitgeber muss den pfändbaren Anteil an den Gläubiger abführen. Früher erfolgte wirksame Forderungsabtretungen des Arbeitnehmers gehen in der Regel der Wirkung des PfüB´s vor.
Zur Beschleunigung kann der Gläubiger selbst ein Vorläufiges Zahlungsverbot (nach Formular) bei dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Zustellung bringen, das drei Wochen seine Wirksamkeit entfaltet, so dass der Pfüb rückwirkend auf die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes wirksam wird.
Drittschuldner
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
Vollstreckungsgericht
Zwangsvollstreckung









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