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- Zahlungsform
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- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Arrest
Der Arrest ist ein in der ZPO vorgesehenes besonderes Verfahren, das die zukünftige Zwangsvollstreckung durch vorläufige Sicherung vorbereitet. Eine unmittelbare Verwertung, der vom Arrest betroffenen Sachen, findet erst statt, wenn im Hauptverfahren (Streitverfahren) ein rechtskräftiger oder vorläufig vollstreckbarer Titel erstritten ist. Grundsätzlich unterscheidet man den dinglichen und den persönlichen Arrest.
Der dingliche Arrest ist dann zulässig, wenn insbesondere durch Verhalten des Schuldners gegenüber vollstreckbarem Vermögen zu befürchten ist, dass eine zukünftige Vollstreckung entweder durch die Beschaffenheit der Sache oder durch Verhalten des Schuldners gefährdet ist (z. B. während der Dauer der Titelerwirkung).
Er kann auch in Grundstücke stattfinden durch Eintragung von Sicherungen, insbesondere bei Sicherungshypotheken.
Für die Beantragung des Arrestes bei dem zuständigen Gericht der Hauptsache, ist durch den Gläubiger der Antrag einzubringen, und es sind der Arrestanspruch (der zugrunde liegende Anspruch) und der Arrestgrund glaubhaft zu machen. Dazu reichen ausnahmsweise eidesstattliche Versicherungen des Gläubigers zu beiden Begründungen aus, während sie im Streitverfahren in der Regel nicht als solche zugelassen sind.
Der Arrestgrund liegt dann vor, wenn die Gefährdung der Zwangsvollstreckung nach Titulierung besteht (beispielsweise durch Beiseiteschaffen vollstreckbaren Vermögens oder dessen Belastung bei Immobilien).
Erfolgt die Vollstreckung des Arrestbeschlusses vor dessen Zustellung, so ist die förmliche Zustellung an den Schuldner innerhalb einer Woche nachzuholen, andernfalls entfällt die Arrestwirkung.
Obwohl das Verfahren die Sicherung zukünftiger Zwangsvollstreckung darstellt, zählt sie zu den Streitverfahren und fällt nicht unter den Kompetenzbereich der Inkassounternehmen.
Der persönliche Arrest richtet sich gegen eine Person, beispielsweise dann, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass sie sich durch Verlegung oder Aufgabe des Wohnsitzes der Zwangsvollstreckung entzieht.
Gegen Beschlüsse ist der Widerspruch möglich, der zur mündlichen Verhandlung über den Arrest führt. In der Verhandlung sind so genannte präsente Beweismittel zulässig, beispielsweise das Mitbringen von Zeugen zur Verhandlung.
Anspruch
Widerspruch
Zwangsvollstreckung
Der Arrest ist ein in der ZPO vorgesehenes besonderes Verfahren, das die zukünftige Zwangsvollstreckung durch vorläufige Sicherung vorbereitet. Eine unmittelbare Verwertung, der vom Arrest betroffenen Sachen, findet erst statt, wenn im Hauptverfahren (Streitverfahren) ein rechtskräftiger oder vorläufig vollstreckbarer Titel erstritten ist. Grundsätzlich unterscheidet man den dinglichen und den persönlichen Arrest.
Der dingliche Arrest ist dann zulässig, wenn insbesondere durch Verhalten des Schuldners gegenüber vollstreckbarem Vermögen zu befürchten ist, dass eine zukünftige Vollstreckung entweder durch die Beschaffenheit der Sache oder durch Verhalten des Schuldners gefährdet ist (z. B. während der Dauer der Titelerwirkung).
Er kann auch in Grundstücke stattfinden durch Eintragung von Sicherungen, insbesondere bei Sicherungshypotheken.
Für die Beantragung des Arrestes bei dem zuständigen Gericht der Hauptsache, ist durch den Gläubiger der Antrag einzubringen, und es sind der Arrestanspruch (der zugrunde liegende Anspruch) und der Arrestgrund glaubhaft zu machen. Dazu reichen ausnahmsweise eidesstattliche Versicherungen des Gläubigers zu beiden Begründungen aus, während sie im Streitverfahren in der Regel nicht als solche zugelassen sind.
Der Arrestgrund liegt dann vor, wenn die Gefährdung der Zwangsvollstreckung nach Titulierung besteht (beispielsweise durch Beiseiteschaffen vollstreckbaren Vermögens oder dessen Belastung bei Immobilien).
Erfolgt die Vollstreckung des Arrestbeschlusses vor dessen Zustellung, so ist die förmliche Zustellung an den Schuldner innerhalb einer Woche nachzuholen, andernfalls entfällt die Arrestwirkung.
Obwohl das Verfahren die Sicherung zukünftiger Zwangsvollstreckung darstellt, zählt sie zu den Streitverfahren und fällt nicht unter den Kompetenzbereich der Inkassounternehmen.
Der persönliche Arrest richtet sich gegen eine Person, beispielsweise dann, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass sie sich durch Verlegung oder Aufgabe des Wohnsitzes der Zwangsvollstreckung entzieht.
Gegen Beschlüsse ist der Widerspruch möglich, der zur mündlichen Verhandlung über den Arrest führt. In der Verhandlung sind so genannte präsente Beweismittel zulässig, beispielsweise das Mitbringen von Zeugen zur Verhandlung.
Anspruch
Widerspruch
Zwangsvollstreckung









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