- Abgetretene Forderung
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- Anfechtung
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- Anspruch
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- Aussonderungsrecht
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- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
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- Einzelwertberichtigung (EWB)
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- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
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- SCHUFA
- Schuldanerkenntnis
- Schuldenbereinigung
- Schuldnerverzeichnis
- Schuldnerverzug
- Schuldrecht
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
- Schuldübernahme
- Scoring
- Selbstschuldnerische Bürgschaft
- Sicherungshypothek
- Sicherungsübereignung
- Sittenwidrigkeit
- Strafrecht
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- Streitverkündung
- Stundung
- Ueberschuldung
- Ueberwachungsverfahren
- Unpfändbarkeit
- Unterwerfungsklausel
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- Urkundenprozess
- Verbraucherkredit
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- Verjährung
- Versäumnisurteil
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Verwirkung
- Verzug
- Vollmacht
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Vollstreckungsbescheid
- Vollstreckungsgericht
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- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Bürgschaft
Eine Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen, unter Umständen auch zugleich zwischen dem Bürgen und dem Zahlungspflichtigen, durch die der Bürge sich verpflichtet, gegenüber dem Gläubiger für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Zahlungspflichtigen einzustehen. Die Bürgschaft sichert die Forderung des Gläubigers im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Zahlungspflichtigen ab. Die Bürgschaft ist ein wichtiges Sicherungsinstrument bei Kreditforderungen von Banken und Sparkassen.
Die selbstschuldnerische Bürgschaft erlaubt es dem Gläubiger, ohne vorherige Inanspruchnahme des Zahlungspflichtigen die Forderung gegenüber dem Bürgen geltend zumachen. Die selbstschuldnerische Bürgschaft führt im wirtschaftlichen Ergebnis zu einer Mithaftung bzw. gesamtschuldnerischen Haftung.
Insbesondere die selbstschuldnerische Bürgschaft ist ein wichtiges Sicherungsmittel für Kreditforderungen von Banken und Sparkassen. Sind Bürgen zum Zeitpunkt der Eingehung der Bürgschaft nicht Vollkaufleute, also Verbraucher, insbesondere Angehörige, und sind sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bürgschaftseingehung nicht in der Lage, die daraus entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen, kann nach herrschender Rechtsprechung die Bürgschaft und Begründung der Mithaftung sittenwidrig sein, es sei denn, die bürgende Person hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Gewährung des Darlehens gegenüber dem Hauptzahlungspflichtigen, zum Beispiel bei Finanzierung eines Eigenheimes. Die Sittenwidrigkeit führt zur Nichtigkeit der Mithaftung.
Die Bürgschaft ist immer akzessorisch; das bedeutet, dass die Forderung gegen den Bürgen nur insoweit besteht oder noch besteht, als dies gegenüber dem Hauptzahlungspflichtigen der Fall ist; dies ist beispielsweise wichtig für die Verjährung der Forderung gegen den Hauptzahlungspflichtigen.
Die Globalbürgschaft ist ähnlich wie die Globalzession eine Bürgschaft für eine Mehrzahl von gleichartigen Forderungen, beruht also auf einer globalen Zweckerklärung, auch für zukünftige Forderungen, wenn diese nur ausreichend bestimmbar sind.
Die Ausfallbürgschaft begründet eine Haftung des Bürgen nur für einen bestimmten Sachverhalt fehlender Befriedigung durch den Hauptzahlungspflichtigen und ist entsprechend vertraglich zu regeln. Die Höchstbetragsbürgschaft verpflichtet den Bürgen nur bis zu einem bestimmten Betrag gemäß vertraglicher Regelung.
Eine Bürgschaft kann auch zeitlich begrenzt sein.
Mehrere Bürgen haften als Gesamtschuldner; es kann auch eine Nachbürgschaft vereinbart werden, die nur dann greift, wenn der Vorbürge seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Mit dem Tod des Bürgen geht die Bürgschaftsverpflichtung auf dessen Erben über, man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Universalrechtsnachfolge durch Erbschaft.
Die Bürgschaft gegenüber einer Bank oder Sparkasse erlischt nicht bei nur vorübergehender Abdeckung eines Schuldsaldos, beispielsweise wenn sie für Schulden auf einem laufenden Konto besteht.
Gesamtschuldner
Haftungsausschluss
Mitbürgschaft
Sittenwidrigkeit
Eine Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen, unter Umständen auch zugleich zwischen dem Bürgen und dem Zahlungspflichtigen, durch die der Bürge sich verpflichtet, gegenüber dem Gläubiger für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Zahlungspflichtigen einzustehen. Die Bürgschaft sichert die Forderung des Gläubigers im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Zahlungspflichtigen ab. Die Bürgschaft ist ein wichtiges Sicherungsinstrument bei Kreditforderungen von Banken und Sparkassen.
Die selbstschuldnerische Bürgschaft erlaubt es dem Gläubiger, ohne vorherige Inanspruchnahme des Zahlungspflichtigen die Forderung gegenüber dem Bürgen geltend zumachen. Die selbstschuldnerische Bürgschaft führt im wirtschaftlichen Ergebnis zu einer Mithaftung bzw. gesamtschuldnerischen Haftung.
Insbesondere die selbstschuldnerische Bürgschaft ist ein wichtiges Sicherungsmittel für Kreditforderungen von Banken und Sparkassen. Sind Bürgen zum Zeitpunkt der Eingehung der Bürgschaft nicht Vollkaufleute, also Verbraucher, insbesondere Angehörige, und sind sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bürgschaftseingehung nicht in der Lage, die daraus entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen, kann nach herrschender Rechtsprechung die Bürgschaft und Begründung der Mithaftung sittenwidrig sein, es sei denn, die bürgende Person hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Gewährung des Darlehens gegenüber dem Hauptzahlungspflichtigen, zum Beispiel bei Finanzierung eines Eigenheimes. Die Sittenwidrigkeit führt zur Nichtigkeit der Mithaftung.
Die Bürgschaft ist immer akzessorisch; das bedeutet, dass die Forderung gegen den Bürgen nur insoweit besteht oder noch besteht, als dies gegenüber dem Hauptzahlungspflichtigen der Fall ist; dies ist beispielsweise wichtig für die Verjährung der Forderung gegen den Hauptzahlungspflichtigen.
Die Globalbürgschaft ist ähnlich wie die Globalzession eine Bürgschaft für eine Mehrzahl von gleichartigen Forderungen, beruht also auf einer globalen Zweckerklärung, auch für zukünftige Forderungen, wenn diese nur ausreichend bestimmbar sind.
Die Ausfallbürgschaft begründet eine Haftung des Bürgen nur für einen bestimmten Sachverhalt fehlender Befriedigung durch den Hauptzahlungspflichtigen und ist entsprechend vertraglich zu regeln. Die Höchstbetragsbürgschaft verpflichtet den Bürgen nur bis zu einem bestimmten Betrag gemäß vertraglicher Regelung.
Eine Bürgschaft kann auch zeitlich begrenzt sein.
Mehrere Bürgen haften als Gesamtschuldner; es kann auch eine Nachbürgschaft vereinbart werden, die nur dann greift, wenn der Vorbürge seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Mit dem Tod des Bürgen geht die Bürgschaftsverpflichtung auf dessen Erben über, man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Universalrechtsnachfolge durch Erbschaft.
Die Bürgschaft gegenüber einer Bank oder Sparkasse erlischt nicht bei nur vorübergehender Abdeckung eines Schuldsaldos, beispielsweise wenn sie für Schulden auf einem laufenden Konto besteht.
Gesamtschuldner
Haftungsausschluss
Mitbürgschaft
Sittenwidrigkeit









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