- Abgetretene Forderung
- Abmahnung
- Abschlagszahlung
- Abschreibung
- Absonderungsrecht
- Abtretung
- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
- Arrest
- Aufrechnung
- Aufsicht
- Auftrag
- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
- Basiszinssatz
- Besitz
- Beweislast
- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
- Bürgschaft
- Eidesstattliche Versicherung
- Eigentum
- Eigentumsvorbehalt
- Einspruch
- Einzelwertberichtigung (EWB)
- Erfolglosigkeit
- Erfolgshonorar
- Erfolgsprovision
- Erfüllung
- Genehmigung
- Gerichtskostengesetz
- Gerichtsvollzieher
- Gesamtschuldner
- Geschäftsbedingungen
- Geschäftsfähigkeit
- Gesellschaftsrecht
- Gesetzwidrigkeit
- Gläubiger
- Globalzession
- Grundbuchamt (GBA)
- Grundschuld
- Klageverfahren
- Klausel
- Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
- Konkurs
- Kontenpfändung
- Kontoführungskosten
- Kostenerstattung
- Kreditor
- Parteifähigkeit
- Partnerschaft
- Pfandgläubiger
- Pfandhaftung
- Pfandrecht
- Pfändung
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
- Prozessfähigkeit
- Prozessrecht
- Ratenzahlungsvereinbarung
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Rechtsbehelf
- Rechtsfähigkeit
- Rechtsgeschäft
- Rechtshängigkeit
- Rechtskraft
- Rechtsmittel
- Rechtsnachfolgeklausel
- Restforderung
- Risikobegrenzungsgesetz
- Rückstellungen
- Schaden
- Schadensersatz
- Schadensminderungspflicht
- SCHUFA
- Schuldanerkenntnis
- Schuldenbereinigung
- Schuldnerverzeichnis
- Schuldnerverzug
- Schuldrecht
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
- Schuldübernahme
- Scoring
- Selbstschuldnerische Bürgschaft
- Sicherungshypothek
- Sicherungsübereignung
- Sittenwidrigkeit
- Strafrecht
- Streitverfahren
- Streitverkündung
- Stundung
- Ueberschuldung
- Ueberwachungsverfahren
- Unpfändbarkeit
- Unterwerfungsklausel
- Unwirksamkeit
- Urkundenprozess
- Verbraucherkredit
- Vergleich
- Verjährung
- Versäumnisurteil
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Verwirkung
- Verzug
- Vollmacht
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Vollstreckungsbescheid
- Vollstreckungsgericht
- Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Darlehen
Das Darlehen ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den dem Darlehensnehmer Geld oder vertretbare Sachen auf Zeit zum Gebrauch überlassen werden.
Der Darlehensnehmer ist bei Fälligkeit des Darlehens verpflichtet, dem Darlehensgeber den Nennbetrag der Geldschuld bzw. gleiche Waren zurückzugewähren. Dem Darlehensnehmer wird die Darlehensvaluta übereignet oder abgetreten, so dass er mit den Gegenständen nach Belieben verfahren kann. Das Darlehen ist entgeltlich, so dass der Darlehensnehmer nebst Rückgewähr der Darlehensvaluta einen Zins zu zahlen hat. Ein Darlehen ist eine Möglichkeit einen Kredit einzuräumen.
Wesentliche Abweichungen von dem Geschäftskreditvertrag: bei Zahlungen, auch nach Kündigung und Verzug, erfolgt die Verrechnung zuerst auf die Kosten, dann auf die Hauptforderung, dann auf Zinsen, die auf einem gesonderten Zinskonto zu führen sind, um den Darlehensschuldner als Verbraucher günstiger zu stellen, indem sich die Quelle der Verzinsung, nämlich die Hauptforderung nach Erledigung der Kosten, vermindert.
Aufgrund von § 367 BGB erfolgt grundsätzlich bei Teilzahlungen die Verrechnung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen mit Verbrauchern (§ 13 BGB: jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, also auch Privatdarlehen).
Das Darlehen wird sowohl im privaten wie auch im geschäftlichen Bereich als Kredit bezeichnet.
Entgeltliches Geschäft begründet bei Darlehensgeber die Verpflichtung, den Kredit zu überlassen und bei Darlehensnehmern die Verpflichtung, die Hauptforderung gemäß Vertrag zu tilgen und die vertraglich vereinbarten Zinsen zu zahlen.
Eine Kündigung ist möglich nach Vereinbarung und gesetzlichen Bestimmungen; bei Verbraucherkrediten nur nach gesetzlichen Bestimmungen wegen des Schutzcharakters. Die unzulässige Kündigung begründet nicht die Fälligkeit der Gesamtrückzahlung.
Geschäftskredit
Kreditmanagement
Verbraucherkredit
Das Darlehen ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den dem Darlehensnehmer Geld oder vertretbare Sachen auf Zeit zum Gebrauch überlassen werden.
Der Darlehensnehmer ist bei Fälligkeit des Darlehens verpflichtet, dem Darlehensgeber den Nennbetrag der Geldschuld bzw. gleiche Waren zurückzugewähren. Dem Darlehensnehmer wird die Darlehensvaluta übereignet oder abgetreten, so dass er mit den Gegenständen nach Belieben verfahren kann. Das Darlehen ist entgeltlich, so dass der Darlehensnehmer nebst Rückgewähr der Darlehensvaluta einen Zins zu zahlen hat. Ein Darlehen ist eine Möglichkeit einen Kredit einzuräumen.
Wesentliche Abweichungen von dem Geschäftskreditvertrag: bei Zahlungen, auch nach Kündigung und Verzug, erfolgt die Verrechnung zuerst auf die Kosten, dann auf die Hauptforderung, dann auf Zinsen, die auf einem gesonderten Zinskonto zu führen sind, um den Darlehensschuldner als Verbraucher günstiger zu stellen, indem sich die Quelle der Verzinsung, nämlich die Hauptforderung nach Erledigung der Kosten, vermindert.
Aufgrund von § 367 BGB erfolgt grundsätzlich bei Teilzahlungen die Verrechnung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen mit Verbrauchern (§ 13 BGB: jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, also auch Privatdarlehen).
Das Darlehen wird sowohl im privaten wie auch im geschäftlichen Bereich als Kredit bezeichnet.
Entgeltliches Geschäft begründet bei Darlehensgeber die Verpflichtung, den Kredit zu überlassen und bei Darlehensnehmern die Verpflichtung, die Hauptforderung gemäß Vertrag zu tilgen und die vertraglich vereinbarten Zinsen zu zahlen.
Eine Kündigung ist möglich nach Vereinbarung und gesetzlichen Bestimmungen; bei Verbraucherkrediten nur nach gesetzlichen Bestimmungen wegen des Schutzcharakters. Die unzulässige Kündigung begründet nicht die Fälligkeit der Gesamtrückzahlung.
- Partiarisches Darlehen: eine Art geschäftliche Beteiligung, die neben den Zinsansprüchen auch solche auf Gewinnbeteiligung begründet.
- Darlehenssicherungen können sein: im Immobilienbereich Grundschulden, im Bereich des beweglichen Vermögens die Sicherungsübereignung, die Forderungsabtretung und die Sachverpfändung.
- Überziehungskredit: vom Darlehensgeber eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten eines laufenden Kontos, auf das die gesetzlichen Darlehensregelungen - auch die des Verbraucherkredits - Anwendung finden, was insbesondere bei den Formalitäten vor allem der Kündigung von Bedeutung ist.
- Girokonto: ein Bankkonto zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, geführt bei Banken und Sparkassen. Alle Zahlungsvorgänge zugunsten und zulasten des Inhabers des Girokontos werden dort gebucht.
Geschäftskredit
Kreditmanagement
Verbraucherkredit









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